{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-60_2012-03-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10109", "Checksum": "9dd945aba8fd11248cd8f179f4bf33db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 60", "2012 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.03.2012 S 11 60 (2012 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 UVG. Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri, nicht aber den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, richtet sich die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109), zumal dann nicht, wenn im Anschluss an das Unfallereignis kein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild vorlag. Zur Anwendung gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (Psychopraxis: BGE 115 V 133); eine psychiatrische Diagnose wird dafür keineswegs zwingend verlangt. Beispiele für die Qualifikation eines Unfalls als mittelschwer im engeren Sinn. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:12", "Checksum": "7ce5c21c2e424fef7343b702dc67dc37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.03.2012 S 11 60 (2012 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 6 UVG. Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri, nicht aber den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, richtet sich die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109), zumal dann nicht, wenn im Anschluss an das Unfallereignis kein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild vorlag. Zur Anwendung gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (Psychopraxis: BGE 115 V 133); eine psychiatrische Diagnose wird dafür keineswegs zwingend verlangt. Beispiele für die Qualifikation eines Unfalls als mittelschwer im engeren Sinn. | Unfallversicherung\n\n beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h geschätzt wurde (BG-Urteil 8C_80/2009 vom 5.6.2009 E. 6.1), — �mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse kollidierte, mit seitlichem Überschlag und Stillstand auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland (BG-Urteil 8C_609/2007 vom 22.8.2008 E. 4.1 und Sachverhalt), — �mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte (BG-Urteil 8C_786/2009 vom 4.1.2010 E. 4.6.2), — �auf der Autobahn mit ca. 130 km/h wegen des Platzens eines Reifens ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte, wobei es einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Überquerung mehrerer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam (BG-Urteil 8C_9/2010 vom 11.6.2010 E. 3.5f.), — �ungebremst mit etwa 100 km/h frontal in ein mit ca. 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (BG-Urteil 8C_1021/2009 vom 3.11.2010 E. 8.3 und Sachverhalt; vgl. BG-Urteil 8C_617/2010 vom 15.2.2011 E. 3.2.2; zum Ganzen: BG-Urteil 8C_996/2010 vom 14.3.2011 E. 7.2). Mit Blick hierauf ist auch der strittige Unfall dem mittleren Bereich im engeren Sinne zuzuordnen. Wie sich aus der Kasuistik ergibt, vermögen daran weder die Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h noch das (allenfalls) zweifache Überschlagen des Autos und der dadurch erlittene Totalschaden etwas zu ändern. (…) |"}