{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-60_2012-03-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10109", "Checksum": "9dd945aba8fd11248cd8f179f4bf33db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 60", "2012 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.03.2012 S 11 60 (2012 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 UVG. 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Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri, nicht aber den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, richtet sich die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109), zumal dann nicht, wenn im Anschluss an das Unfallereignis kein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild vorlag. Zur Anwendung gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (Psychopraxis: BGE 115 V 133); eine psychiatrische Diagnose wird dafür keineswegs zwingend verlangt. Beispiele für die Qualifikation eines Unfalls als mittelschwer im engeren Sinn. | Unfallversicherung\n\n keineswegs zwingend verlangt (vgl. EVG-Urteil U 285/05 vom 22.3.2006 E. 3.2.1). Anderseits kann im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass es sich beim streitbetroffenen Unfall nicht um einen Auffahrunfall handelte, sodass ein Mechanismus, wie er den klassischen Schleudertraumata zugrunde liegt, nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder eines HWS-Distorsionstraumas wurde denn auch nie gestellt. Lediglich Prof. Dr. I sprach von einem HWS-Syndrom, dies jedoch ohne genaue Kenntnis der Anamnese. Die Klassifikation des Dr. H in Kategorie IV der QTF gründete ausschliesslich in der Organizität der Verletzung; er selber vermerkte, dass keine neurologischen Folgen vorlagen. Daher kann daraus mit Blick auf den anwendbaren Adäquanzmassstab nichts Zwingendes abgeleitet werden. Ein buntes Beschwerdebild im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 116 E. 6.2.1) ist im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen. Zwar lagen beim Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall zeitweise einzelne der typischen Symptome vor. Nach der eingangs geschilderten Aktenlage, namentlich unter Berücksichtigung der Erhebungen in der Rehaklinik D, ist jedoch — vorbehältlich der Schmerzen im Nackenbereich — wiederum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese auf den Unfall zurückgingen. An diesem Ergebnis vermag auch das diagnostizierte SHT I° nichts zu ändern. Denn wenn ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht, die nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri liegt, genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der SchleudertraumaPraxis, zumal dann nicht, wenn im Anschluss an das Unfallereignis kein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild vorlag (vgl. BG-Urteil 8C_476/2007 vom 4.8.2008 E. 4.1.3, in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133; BG-Urteile 8C_248/2010 vom 17.6.2010 E. 3.1, 8C_837/2009 vom 25.2.2010 E. 2.1, 8C_804/2008 vom 2.6.2009 E. 4.2 und 8C_918/2008 vom 1.5.2009 E. 4.2). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung letztmals in BG-Urteil 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 bestätigt. Zwar hat es — ohne Bezugnahme hierauf — in jüngerer Zeit vereinzelt erkannt, dass die sogenannte Schleudertrauma-Rechtsprechung auch bei MTBI zur Anwendung komme, zumal auch nach solchen Verletzungen etwa 15% der Verunfallten nach einem Jahr noch persistierende beeinträchtigende Beschwerden zeigten (BG-Urteil 8C_428/2007 vom 9.7.2008 mit Hinweisen auf medizinische Literatur und Rechtsprechung; vgl. ferner BG-Urteile 8C_902/2010 vom 6.4.2011 und 8C_110/2010 vom 18.3.2010). Diese Divergenz in der Rechtsprechung befremdet. Im vorliegenden Fall, wo eine Commotio cerebri nie diagnostiziert wurde, wo eine MTBI der Kategorie 0, höchstens der Kategorie 2 vorliegt und wo insbesondere der Nachweis des typischen Beschwerdebildes nicht in genügendem Masse erbracht ist, scheint die Anwendung der nie im Sinn eines Grundsatzurteils bestätigten MTBI-Rechtsprechung jedenfalls nicht gerechtfertigt. 7. – a und b) (…) c) Eine — frontale oder seitliche — Kollision mit einem anderen Fahrzeug hat sich im vorliegenden Fall nicht zugetragen. Die Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer bei seinem Selbstunfall zuzog, lassen für sich keine Rückschlüsse auf die Unfallschwere zu (BG-Urteil 8C_1028/2010 vom 6.6.2011 E. 6.1). Verglichen mit der Rechtsprechung fällt eine Zuordnung des strittigen Geschehens in den Bereich der schweren Unfälle klarerweise ausser Betracht. Selbst die Zuordnung in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen lässt sich nicht überzeugend begründen, auch wenn dies auf Anhieb wenig verständlich scheinen mag. So hat das Bundesgericht auf einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne erkannt, als das Fahrzeug mit der versicherten Person — �bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (BG-Urteil 8C_169/2007 vom 5.2.2008 E. 4.2), — �einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (BG-Urteil 8C_743/2007 vom 14.1.2008 Sachverhalt und E. 3), — �von der Strasse abkam und sich überschlug (BG-Urteil U 213/06 vom 29.10.2007 Sachverhalt und E. 7.2), — �auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (BG-Urteil U 258/06 vom 15.3.2007 Sachverhalt und E. 5.2), — �sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug — wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde — und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (BG-Urteil U 492/06 vom 16.5.2007 E. 4.2; vgl. zum Ganzen BG-Urteil 8C_915/2008 vom 11.9.2009 E. 5.1), — �mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle verloren hatte, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett geriet und schliesslich in den Strassengraben abgekommen war, wobei es sich mehrere Male überschlagen hatte (BG-Urteil 8C_595/2009 vom 17.11.2009 E. 7.2), — �mit einem anderen PW frontal kollidierte, wobei die Geschwindigkeit des unfallverursachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des"}