{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-60_2012-03-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10109", "Checksum": "9dd945aba8fd11248cd8f179f4bf33db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 60", "2012 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.03.2012 S 11 60 (2012 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 UVG. Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri, nicht aber den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, richtet sich die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109), zumal dann nicht, wenn im Anschluss an das Unfallereignis kein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild vorlag. Zur Anwendung gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (Psychopraxis: BGE 115 V 133); eine psychiatrische Diagnose wird dafür keineswegs zwingend verlangt. Beispiele für die Qualifikation eines Unfalls als mittelschwer im engeren Sinn. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:12", "Checksum": "7ce5c21c2e424fef7343b702dc67dc37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.03.2012 S 11 60 (2012 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 6 UVG. Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri, nicht aber den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, richtet sich die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109), zumal dann nicht, wenn im Anschluss an das Unfallereignis kein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild vorlag. Zur Anwendung gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (Psychopraxis: BGE 115 V 133); eine psychiatrische Diagnose wird dafür keineswegs zwingend verlangt. Beispiele für die Qualifikation eines Unfalls als mittelschwer im engeren Sinn. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A, geboren 1950, arbeitete seit 2002 für die B AG und war deswegen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem gegen die Folgen von Unfall versichert. Am späten Nachmittag des 17. August 2007 erlitt er am Steuer seines G auf der Autobahn einen Selbstunfall mit Totalschaden des Fahrzeugs. Er selbst gelangte zur Erstbehandlung in das Kantonsspital C, wo als Unfallfolgen eine Fraktur des Processus transversus («Querfortsatz») am siebten Halswirbelkörper (HWK) rechts sowie ein Schädelhirntrauma ersten Grades (SHT I°) diagnostiziert wurden. Der Spitalaufenthalt dauerte bis am 29. August 2007. Nach der Entlassung waren hinsichtlich der HWK-Fraktur keine weiteren Massnahmen angezeigt; hingegen wurden zur Klärung eines dringenden Verdachts auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom schlafmedizinische Untersuchungen und zur Behandlung einer therapieresistenten arteriellen Hypertonie weitere kardiologische Schritte veranlasst. In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen, indem sie für Heilbehandlung aufkam und Taggeldzahlungen ausrichtete. Am 30. Oktober 2007 fand in der Rehaklinik D ein ambulantes Assessment statt. Am 28. April 2008 nahm der Versicherte seine Arbeit — mit leichten Verrichtungen — wieder auf, wobei er eine 50%ige Leistung erbrachte. Auf Veranlassung des Kreisarztes fanden weitere bildgebende Abklärungen statt. Zufolge anhaltender Kopf- und Nackenschmerzen wurde der Versicherte vom Hausarzt verschiedentlich arbeitsunfähig geschrieben. Am 14. Juli 2009 erstattete Dr. med. E, FMH Neurologie, der Suva ein Gutachten. Der Versicherte seinerseits legte einen Bericht von Dr. med. F, Neurologe der Boston University, vom 15. Juli 2009 auf. Am 30. September 2009 verfügte die Suva die Einstellung der Leistungen per 4. Oktober 2009. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Der demnach zu prüfende adäquate Kausalzusammenhang sei zu verneinen. Auf Einsprache hin konsultierte die Suva nochmals den Kreisarzt (Bericht vom 3.3.2010); zudem veranlasste sie fachärztliche Beurteilungen durch Dr. med. G (FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten; Bericht vom 10.5.2010) und Dr. med. H (FMH Neurologie; Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Bericht vom 29.7.2010). Am 11. Januar 2011 wies sie die Einsprache im Sinn der Erwägungen ab. Beschwerdeweise liess A die Aufhebung des Einspracheentscheides und im Wesentlichen die Ausrichtung weiterer Leistungen über den 4. Oktober 2009 hinaus beantragen. Aus den Erwägungen: 6. – a) Für die Prüfung der Adäquanzfrage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall eine Fraktur im Bereich der HWS (Querfortsatz) erlitt, die Dr. H gemäss Klassifikation der Quebec Task Force (QTF) als «whiplash-associated disorder» der Kategorie IV wertete. Zugleich verursachte der Unfall beim Beschwerdeführer eine MTBI, maximal der Kategorie 2. Erstellt ist sodann, dass der Beschwerdeführer nach der Spitaleinweisung an Kopfweh, Nacken- und Rückenschmerzen litt, ferner an Augenschmerzen und an Schwindel; fast täglich musste er erbrechen. Diese Symptome führten die Spitalärzte auf die hartnäckige arterielle Hypertonie zurück. Laut Erhebungsblatt hielten die Beschwerden und Schmerzen nach dem Spitalaustritt an, desgleichen der erhöhte Blutdruck; lediglich das Erbrechen habe aufgehört. In der Rehaklinik D klagte der Beschwerdeführer aktuell über bewegungs- und belastungsverstärkte Nackenbeschwerden links, zeitweise Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Müdigkeit. Betreffend Kopfweh präzisierte er mit dem Zusatz «nur wenig, ist nur hintergründig wichtig»; Schlafstörungen und Müdigkeit hätten schon zuvor bestanden (fremdanamnestisch bestätigt). Schon vorher habe er wegen Schmerzen wenig geschlafen und wegen der Hypertonie habe er schon immer Kopfweh gehabt. Ein «kursorischer Schwindeluntersuch» ergab im Wesentlichen unauffällige Befunde, bis auf ein «Trümmel-Gefühl» von nur wenigen Sekunden nach schnellem Aufrichten, ohne Nystagmus. Am 27. Februar 2008 berichtete der Beschwerdeführer über sein Befinden: Kopfweh habe er jeden Tag, einmal mehr, einmal weniger; im Nacken träten bei Bewegung Schmerzen auf (ausstrahlend in die linke Schulter bis in den Ellbogen) sowie nachts. Bei starken Körperrotationen gebe es noch ab und zu Rückenbeschwerden. Schwindelgefühle bestünden gelegentlich noch bei schnellem Aufstehen; ansonsten habe sich dieser Zustand gebessert. Einen Monat später erhob Prof. Dr. I einen insgesamt normalen Neurostatus, wobei er die Schmerzsymptomatik im Bereich der linken HWS als reines HWS-Syndrom im Rahmen von Spannungskopfschmerzen klassifizierte. Eine «Schwindelabklärung» im Kantonsspital ergab — wie schon gezeigt — keine Hinweise für eine Funktionsstörung; anamnestisch wird seit Behandlung der Schlafapnoe (CPAP-Versorgung) eine Besserung des Allgemeinbefindens erwähnt (Bericht vom 2.6.2008). b) Unter diesen Umständen hat sich die Adäquanzprüfung nicht nach den für Schleudertrauma und äquivalente Verletzungen geltenden Regeln (BGE 134 V 109) zu richten, sondern nach denjenigen für psychogene Unfallfolgen («Psychopraxis»: BGE 115 V 133). Eine psychiatrische Diagnose wird dafür"}