Diese Vorgehensweise wird denn auch in Ziff. 2.3 des Rundschreibens empfohlen, wonach in der Regel vorerst keine Ablehnung des Antrages erfolgen soll, wenn die erhobenen Befunde nach Beurteilung des RAD die Anerkennungskriterien nach Rz. 404.5 nicht ausreichend erfüllen. |