Dennoch können sie nicht einfach mit der Begründung, es mangle an einer standardisierten Untersuchung, ausser Acht gelassen und die Erfüllung des Anerkennungskriteriums verneint werden. Der RAD wäre gehalten gewesen, in einem Zweifelsfall wie diesem die ärztlichen Feststellungen vom Antragssteller durch zusätzliche adäquate Testresultate nachvollziehbar belegen zu lassen oder aber durch eine von der IV-Stelle angeordnete spezialärztliche Untersuchung zu überprüfen. Diese Vorgehensweise wird denn auch in Ziff.