Diese Befunderhebung, welche keinen konkreten Bezug nimmt auf die Testresultate, erweist sich als zu wenig ausführlich und detailliert, um die Frage nach dem Vorliegen einer Störung des Erfassens abschliessend zu beurteilen. Insofern ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie die geschilderten Verhaltensweisen als zu unspezifisch beurteilt. Dennoch können sie nicht einfach mit der Begründung, es mangle an einer standardisierten Untersuchung, ausser Acht gelassen und die Erfüllung des Anerkennungskriteriums verneint werden.