Die Beschwerdegegnerin stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, es sei beim Versicherten keine Störung des Erfassens ausgewiesen. Entsprechend den Ausführungen im IV-Rundschreiben Nr. 298 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 14. April 2011, Medizinischer Leitfaden zum Geburtsgebrechen 404, forderte sie eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Das von Dr. A durchgeführte neuromotorische und neuropsychologische Testverfahren nach Dr. Ruf-Bächtiger belege die Anerkennungskriterien nicht mit Sicherheit.