KSME erfüllt sind. Vorausgesetzt sind — nebst Vorliegen einer normalen Intelligenz — mindestens Störungen des Verhaltens im Sinn krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit. bb) Die Beschwerdegegnerin stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, es sei beim Versicherten keine Störung des Erfassens ausgewiesen.