Diese erlaubt es, mit einem einfachen Mittel eine gerechte Verteilung der Risiko- und Administrativkosten vorzunehmen, damit auch bei kleinen Lohnsummen das Prinzip der Kostendeckung nicht ausser Acht gelassen wird. Wenn die Beschwerdegegnerin dieses Vorgehen wählt, ist dagegen nichts einzuwenden. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.- Kostenfolgen. |