92 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 119 UVV und berechnete jeweils den Betrag von Fr. 100.-- (ausser bei den Berufsunfällen im Jahr 2008, wo die konkrete Prämie berücksichtigt wurde). Das von den Beschwerdeführern genannte "kann" ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs.1 UVG zu sehen, wonach in der Regel die Prämie von den Versicherern in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt wird. Dabei setzt sich die Prämie aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungsauslagen zusammen.