Beide Voraussetzungen (Prämienbefreiung und Versicherteneigenschaft) beziehen sich jeweils stets auf das Arbeitnehmerkollektiv und nicht auf das Individuum. a/cc) Demnach ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, wenn sie die Ersatzprämie (für die letzten fünf Jahre) nicht nur für den Verunfallten, sondern für alle in diesem Zeitraum dort tätigen Arbeitnehmer berechnet. b) Dass die Beschwerdegegnerin eine Minimalprämie erhob, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie stützte sich auf die gesetzliche Grundlage von Art. 92 Abs. 1 UVG i.V.m.