Nur einzelne Personen zu versichern entspricht deshalb nicht dem Sinn und Zweck einer Unfallversicherung. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert, soweit Abs. 2 nicht Ausnahmen vorsieht. Solche sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sind aber alle Arbeitnehmer versichert, so müssen auch für alle Arbeitnehmer Prämien bezahlt werden. Ein Befreiung liegt - bei gegebenen Voraussetzungen - nur für die Prämienschuld vor, nicht jedoch für die Versicherteneigenschaft. Beide Voraussetzungen (Prämienbefreiung und Versicherteneigenschaft) beziehen sich jeweils stets auf das Arbeitnehmerkollektiv und nicht auf das Individuum.