Die Befreiung entspricht dem Effizienzgebot. Der Versicherer sollte sich bei Kleinstpensen nicht mit aufwändiger, d.h. unverhältnismässiger Administration belasten, wo eine solche nicht nötig ist. Kommt aber die Versicherungsleistung zum Tragen, so muss die Administration abgewickelt werden, und zwar in vollem Ausmass der vergangenen Jahre. Denn mit der Versicherung(-sprämie) eines Verunfallten allein kommt die Versicherung dem Äquivalenzprinzip in keiner Weise nach bzw. strapaziert die Unfallversicherung die Solidarität der Versichertengemeinschaft in unverhältnismässiger Weise. Nur einzelne Personen zu versichern entspricht deshalb nicht dem Sinn und Zweck einer Unfallversicherung.