95 UVG verwiesen wird, in systematischer Auslegung darauf geschlossen werden, dass diese für den Abs. 1bis gleich wie für den Abs. 1 berechnet wird. Dann wäre die Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages für alle Arbeitnehmer zu entrichten. Der Sinn und Zweck der Ersatzprämie spricht für diese Auslegung. Solange sich kein versicherter Unfall ereignet, ist der Arbeitgeber von der Bezahlung einer Prämie befreit, hat jedoch im Schadenfall Ersatzprämien für alle Arbeitnehmer zu entrichten. Die Befreiung entspricht dem Effizienzgebot.