Mit Ausnahme der Privathaushalte müssten jedoch keine Prämien bezahlt werden, wenn ein Arbeitgeber ausschliesslich Arbeitnehmer mit einem Lohn unter Fr. 2'200.-- beschäftige. Nur im Falle eines Unfalls eines Arbeitnehmers müsse ein solcher Arbeitgeber eine Ersatzprämie gemäss Art. 95 UVG bezahlen. Einerseits erfolgt die Nennung der "Ersatzprämie" im Singular. Andererseits könnte hier insofern, als für die Bemessung der Ersatzprämie im Allgemeinen auf Art. 95 UVG verwiesen wird, in systematischer Auslegung darauf geschlossen werden, dass diese für den Abs. 1bis gleich wie für den Abs. 1 berechnet wird.