Bis anhin hätten Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausübten, auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten können, sofern das Entgelt Fr. 2'000.-- nicht überstieg. Ein solcher schriftlicher Verzicht mit Zustimmung des Arbeitgebers musste beim zuständigen Versicherer erfolgen, bevor die Versicherung ihre Wirkung entfaltete. Ab dem 1. Januar 2008 werde es aufgrund der Streichung von Art. 2 Abs. 2 UVV nicht mehr möglich sein, auf die Versicherung für den Nebenerwerb zu verzichten. Mit Ausnahme der Privathaushalte müssten jedoch keine Prämien bezahlt werden, wenn ein Arbeitgeber ausschliesslich Arbeitnehmer mit einem Lohn unter Fr. 2'200.-- beschäftige.