Hingegen besteht im Anwendungsbereich von Abs. 1bis gerade keine Prämienpflicht des Arbeitgebers. Nach den Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG des Schweizerischen Versicherungsverbands Nr. 3/2008 (Geringfügiger Lohn) sind beim Eintreten eines Leistungsfalles, der durch die Ersatzkasse UVG abgewickelt wird, Ersatzprämien für maximal die letzten fünf Jahre geschuldet (zur Bedeutung der unverbindlichen Richtlinie: BGE 114 V 318 E. 5c). Es wird zwar von Ersatzprämien in der Mehrzahl gesprochen, allerdings bleibt unklar, ob sich dies auf mehrere Monate/Jahre oder mehrere Arbeitnehmer bezieht.