95 Abs. 1bis UVG wurde zwar mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) eingeführt, entstand aber erst in den Beratungen des Parlaments bzw. der Kommission. Entsprechend äussert sich die dazugehörige Botschaft lediglich zu Art. 95 Abs. 1 UVG und erläutert, dass die Ersatzprämie eine Ersatzmassnahme mit Strafcharakter sei (BBl 2002 3605 S. 3645). Dabei habe insbesondere die Ersatzkasse UVG die Möglichkeit, bei säumigen Arbeitgebern im Rahmen der Verjährungsfrist so genannte Ersatzprämien in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages einzufordern.