14 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 34d Abs. 1 der Verordnung über die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Eine Ersatzprämie richtet sich vorliegend also nach Art. 95 Abs. 1bis UVG. Allerdings ist aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht ersichtlich, ob die Ersatzprämie für alle Arbeitnehmer oder bloss für die verunfallte Person zu entrichten ist. Art. 95 Abs. 1bis UVG wurde zwar mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) eingeführt, entstand aber erst in den Beratungen des Parlaments bzw. der Kommission.