Abs. 1bis: Der Arbeitgeber, welcher ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Art. 14 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beschäftigt, schuldet die Ersatzprämie nur bei versicherten Unfällen. Absatz 1 zweiter und dritter Satz ist nicht anwendbar. a/bb) Die Beschwerdeführer beschäftigten gemäss den Lohndeklarationen (2006-2010) lediglich Personen mit einem geringfügigen jährlichen Lohn (bis 31.12.2010 unter Fr. 2'200.-- und ab 1.1.2011 unter Fr. 2'300.--), so dass keine Beiträge an die AHV entrichtet werden mussten (Art. 14 Abs. 5 AHVG