Massgebende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzprämie ist Art. 95 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Vorliegend sind die beiden ersten Absätze relevant, welche wie folgt lauten: Abs. 1: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der Suva nicht gemeldet oder sich sonst wie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages.