| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: A und B meldeten im August 2010 den Unfall des während den Ferien bei ihnen beschäftigten Schülers C (Landdienst) bei der Ersatzkasse UVG. Nach eingeholten Lohndeklarationen für die Jahre 2006 bis 2010 verfügte die Ersatzkasse UVG mit Prämienrechnung vom 10. November 2010 die ausstehenden Ersatzprämien. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Ersatzkasse UVG mit Entscheid vom 5. September 2011 abgewiesen. Gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid versandte sie eine bezüglich dem Verzugszins korrigierte Prämienrechnung, welche A und B (vorsorglich) ebenfalls mit einer Einsprache angefochten haben.