| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Unfallversicherung | | Entscheiddatum: | 19.04.2013 | | Fallnummer: | S 11 430 | | LGVE: | 2013 III Nr. 1 | | Leitsatz: | Die Ersatzprämie gemäss Art. 95 Abs. 1bis UVG ist im Fall eines Unfallereignisses für alle Arbeitnehmer geschuldet und nicht nur für den Verunfallten. Auch bei Prämienbefreiung sind die Arbeitnehmer unfallversichert; die Versicherteneigenschaft bezieht sich auf das Kollektiv und nicht nur auf das Individuum, weshalb auch die Prämie für alle Versicherten geschuldet wird. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.