{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-430_2013-04-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10111", "Checksum": "da0a0f9e12bf7049459eaf8c105376c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 430", "2013 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.04.2013 S 11 430 (2013 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ersatzprämie gemäss Art. 95 Abs. 1bis UVG ist im Fall eines Unfallereignisses für alle Arbeitnehmer geschuldet und nicht nur für den Verunfallten. 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Auch bei Prämienbefreiung sind die Arbeitnehmer unfallversichert; die Versicherteneigenschaft bezieht sich auf das Kollektiv und nicht nur auf das Individuum, weshalb auch die Prämie für alle Versicherten geschuldet wird. | Unfallversicherung\n\n Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages für alle Arbeitnehmer zu entrichten. Der Sinn und Zweck der Ersatzprämie spricht für diese Auslegung. Solange sich kein versicherter Unfall ereignet, ist der Arbeitgeber von der Bezahlung einer Prämie befreit, hat jedoch im Schadenfall Ersatzprämien für alle Arbeitnehmer zu entrichten. Die Befreiung entspricht dem Effizienzgebot. Der Versicherer sollte sich bei Kleinstpensen nicht mit aufwändiger, d.h. unverhältnismässiger Administration belasten, wo eine solche nicht nötig ist. Kommt aber die Versicherungsleistung zum Tragen, so muss die Administration abgewickelt werden, und zwar in vollem Ausmass der vergangenen Jahre. Denn mit der Versicherung(-sprämie) eines Verunfallten allein kommt die Versicherung dem Äquivalenzprinzip in keiner Weise nach bzw. strapaziert die Unfallversicherung die Solidarität der Versichertengemeinschaft in unverhältnismässiger Weise. Nur einzelne Personen zu versichern entspricht deshalb nicht dem Sinn und Zweck einer Unfallversicherung. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert, soweit Abs. 2 nicht Ausnahmen vorsieht. Solche sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sind aber alle Arbeitnehmer versichert, so müssen auch für alle Arbeitnehmer Prämien bezahlt werden. Ein Befreiung liegt - bei gegebenen Voraussetzungen - nur für die Prämienschuld vor, nicht jedoch für die Versicherteneigenschaft. Beide Voraussetzungen (Prämienbefreiung und Versicherteneigenschaft) beziehen sich jeweils stets auf das Arbeitnehmerkollektiv und nicht auf das Individuum. a/cc) Demnach ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, wenn sie die Ersatzprämie (für die letzten fünf Jahre) nicht nur für den Verunfallten, sondern für alle in diesem Zeitraum dort tätigen Arbeitnehmer berechnet. b) Dass die Beschwerdegegnerin eine Minimalprämie erhob, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie stützte sich auf die gesetzliche Grundlage von Art. 92 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 119 UVV und berechnete jeweils den Betrag von Fr. 100.-- (ausser bei den Berufsunfällen im Jahr 2008, wo die konkrete Prämie berücksichtigt wurde). Das von den Beschwerdeführern genannte \"kann\" ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs.1 UVG zu sehen, wonach in der Regel die Prämie von den Versicherern in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt wird. Dabei setzt sich die Prämie aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungsauslagen zusammen. Anstatt nach dieser Berechnungsweise vorzugehen, können die Versicherer für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben. Diese erlaubt es, mit einem einfachen Mittel eine gerechte Verteilung der Risiko- und Administrativkosten vorzunehmen, damit auch bei kleinen Lohnsummen das Prinzip der Kostendeckung nicht ausser Acht gelassen wird. Wenn die Beschwerdegegnerin dieses Vorgehen wählt, ist dagegen nichts einzuwenden. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.- Kostenfolgen. |"}