6. - Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2010 im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 12. September 2011 abgewiesen.) |