Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass die Möglichkeit besteht, den Versicherungsschutz bei der D in Form einer Anwartschaft weiterzuführen. 5. - In Bezug auf die beiden Kinder B und C kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass die Kinder weder die Alterslimite erreichen noch an einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leiden, welche den Abschluss einer schweizerischen Zusatzversicherung erschweren könnte. 6. - Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2010 im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.