Umso mehr, als nach der Rechtsprechung die Ausnahmen von der Versicherungspflicht mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken generell eng zu halten sind und der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, dass sich das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium unterlaufen liesse, wenn der Nachweis einer ausländischen privaten Versicherung allgemein als Befreiungstatbestand akzeptiert würde (BG-Urteil 9C_921/2008 vom 23.4.2009 E. 4.3). Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass die Möglichkeit besteht, den Versicherungsschutz bei der D in Form einer Anwartschaft weiterzuführen.