Die dadurch bedingte Doppelbelastung kann ihr zugemutet werden (eine Ausnahme sieht lediglich der hier nicht anwendbare Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 2 KVV vor). Umso mehr, als nach der Rechtsprechung die Ausnahmen von der Versicherungspflicht mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken generell eng zu halten sind und der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, dass sich das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium unterlaufen liesse, wenn der Nachweis einer ausländischen privaten Versicherung allgemein als Befreiungstatbestand akzeptiert würde (BG-Urteil 9C_921/2008 vom 23.4.2009 E. 4.3).