Für die Beschwerdeführerin besteht keine Verpflichtung, den Versicherungsschutz bei der D aufzulösen. Die dadurch bedingte Doppelbelastung kann ihr zugemutet werden (eine Ausnahme sieht lediglich der hier nicht anwendbare Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 2 KVV vor).