§ 3 des kantonalen Prämienverbilligungsgesetzes). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz (als Ausfluss des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben) scheitert schon daran, dass die Beschwerdegegnerin nie eine unbefristete Befreiung ausgesprochen hat. Zudem ist fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine nachteilige Disposition getroffen hat. Schliesslich ist unerheblich, dass die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung allenfalls mit finanziellen Nachteilen verbunden ist. Für die Beschwerdeführerin besteht keine Verpflichtung, den Versicherungsschutz bei der D aufzulösen.