Wenn die Beschwerdegegnerin den Anschlusszeitpunkt per 1. August 2010 terminiert hat, fällt dies mit Blick auf die letztmals per 30. September 2007 befristete Befreiung zugunsten der Beschwerdeführerin aus, was sicherlich nicht zu beanstanden ist. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, allenfalls entgegen ihren Pflichten, während knapp drei Jahren nicht für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgte (vgl. Art. 6 KVG i.V.m. § 3 des kantonalen Prämienverbilligungsgesetzes).