Die weiteren Vorbringen führen zu keinem anderen Ergebnis. Einen Aufschub vom Versicherungsobligatorium, wie von der Beschwerdeführerin replikweise beantragt, lässt das Gesetz nicht zu. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG hat sich jede Person innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz zu versichern. Wenn die Beschwerdegegnerin den Anschlusszeitpunkt per 1. August 2010 terminiert hat, fällt dies mit Blick auf die letztmals per 30. September 2007 befristete Befreiung zugunsten der Beschwerdeführerin aus, was sicherlich nicht zu beanstanden ist.