Hingegen kann nicht gesagt werden, der Versicherungsschutz nach KVG bewirke im Sinn von Art. 2 Abs. 8 KVV eine klare Verschlechterung gegenüber dem Versicherungsschutz, den die Beschwerdeführerin in ihrem Versicherungsverhältnis mit der D geniesst. e) Mithin kann die Beschwerdeführerin unter keinem Titel vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden - entgegen der Darlegung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auch nicht zeitlich limitiert -, ohne dass es weiterer Beweisvorkehren (allen voran eine medizinische Expertise oder das Einholen sämtlicher durch die D beglichenen Leistungsabrechnungen) bedarf. Die weiteren Vorbringen führen zu keinem anderen Ergebnis.