1.2) - im Vergleich mit den Leistungen des KVG etwa gleichwertig; dies im Sinn der - hier allerdings nicht anwendbaren - Ausnahmebestimmungen von Art. 2 Abs. 2 und 7 KVV. Hingegen kann nicht gesagt werden, der Versicherungsschutz nach KVG bewirke im Sinn von Art. 2 Abs. 8 KVV eine klare Verschlechterung gegenüber dem Versicherungsschutz, den die Beschwerdeführerin in ihrem Versicherungsverhältnis mit der D geniesst.