Der Umstand, dass bestimmte Gesundheitsschäden von der Leistungspflicht generell ausgeschlossen sind, fällt gegenüber der Begrenzung der Leistungspflicht auf die Behandlung in bestimmten Ländern und Kliniken stärker ins Gewicht. In Gesamtwürdigung erscheint daher der Versicherungsschutz und die Kostendeckung der zur Diskussion stehenden privaten Versicherung - die Kostendeckung beträgt namentlich für ambulante und stationäre ärztliche Behandlungen 100%, bei psychotherapeutischer Behandlung 80% und bei Zahnbehandlungen 75% bis 100% (Tarif VHV, Ziff. 1.2) - im Vergleich mit den Leistungen des KVG etwa gleichwertig;