8, die ambulante und stationäre Behandlung von Rauschgiftsüchtigen sowie die Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit ausdrücklich als Pflichtleistungen anerkennt. Der Umstand, dass bestimmte Gesundheitsschäden von der Leistungspflicht generell ausgeschlossen sind, fällt gegenüber der Begrenzung der Leistungspflicht auf die Behandlung in bestimmten Ländern und Kliniken stärker ins Gewicht.