Eine derartige Einschränkung kennt das KVG weder im Bereich der vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschädigungen noch im Bereich der Entzugsbehandlungen; für Suchterkrankungen ist darauf hinzuweisen, dass im schweizerischen Krankenversicherungsrecht der Sucht ein leistungsbegründender Krankheitswert zugemessen wird (vgl. BGE 118 V 109 E. 1b und 101 V 79 E. 1a) und dass die Krankenpflege-Leistungsverordnung in ihrem Anhang 1, Ziff. 8, die ambulante und stationäre Behandlung von Rauschgiftsüchtigen sowie die Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit ausdrücklich als Pflichtleistungen anerkennt.