Hierfür ist der Abschluss einer separaten Pflegeversicherung notwendig, über welche die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - nicht verfügt. Ebenso bedeutend ist, dass Leistungen für auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen sowie Entziehungsmassnahmen einschliesslich Entziehungskuren ausgeschlossen sind (§ 5 Ziff. 1 lit. b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Eine derartige Einschränkung kennt das KVG weder im Bereich der vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschädigungen noch im Bereich der Entzugsbehandlungen;