Diesen Besserstellungen stehen allerdings auch Schlechterstellungen gegenüber. So werden für Krankheiten einschliesslich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z.B. bei Reisewarnungen) verursacht worden sind, keine Leistungen gewährt (§ 5 Ziff. 1 lit. a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Ebenfalls besteht für die Unterbringung in Pflegeheimen grundsätzlich keine Leistungspflicht (§ 5 Ziff. 1 lit. h der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Hierfür ist der Abschluss einer separaten Pflegeversicherung notwendig, über welche die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - nicht verfügt.