Im Rahmen der Versicherungsdeckung der Zahnbehandlungen werden sodann die Kosten für zahnärztliche Behandlungen anders als gemäss Art. 31 KVG nicht nur dann getragen, wenn sie mit einer nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems oder einer Allgemeinerkrankung zusammenhängen. Schliesslich leistet die D auch alle zwei Jahre einen Beitrag von EUR 312.- für eine Sehhilfe, was in der Schweiz seit 1. Januar 2011 nicht mehr der Fall ist. Diesen Besserstellungen stehen allerdings auch Schlechterstellungen gegenüber.