Bedeutender ist der Katalog der einzelnen von der Versicherung übernommenen Leistungen. Hier verschafft der vorliegende Versicherungsvertrag mit der D insoweit eine Besserstellung gegenüber den Leistungen des KVG, als bei stationärer Behandlung die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht (§ 4 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) und auch die Kosten für die Unterkunft in Ein- und Zweibettzimmern übernommen werden (Tarif VHV, Ziff. 1.123). Im Rahmen der Versicherungsdeckung der Zahnbehandlungen werden sodann die Kosten für zahnärztliche Behandlungen anders als gemäss Art.