4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen), und in den beiden Tarifen VHV und VK (Ziff. 4.1) wird diese Regelung dahingehend modifiziert, dass während eines vorübergehenden Aufenthaltes von bis zu drei Monaten im aussereuropäischen Ausland auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz besteht. Diese räumliche Ausdehnung dient jedoch nicht als einziges Vergleichskriterium für das Ausmass des Versicherungsschutzes. Bedeutender ist der Katalog der einzelnen von der Versicherung übernommenen Leistungen.