bb) Damit bleibt zu klären, ob auch das andere Befreiungskriterium nach Art. 2 Abs. 8 KVV, dasjenige der klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung, erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt für die ambulante und stationäre Heilbehandlung über einen Versicherungsschutz, welcher sich auf Europa erstreckt, wobei er durch Vereinbarung auf aussereuropäische Länder ausgedehnt werden kann (§ 1 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen), und in den beiden Tarifen VHV und VK (Ziff.