Die Beschwerdegegnerin betrachtet diesen Gesundheitszustand in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 zu Recht als massgebende Erschwernis für den Abschluss einer Zusatzversicherung. Denn das BSV weist in der genannten Broschüre darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. bb)