2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. c) Die Beschwerdeführerin fällt unter keinen der in E. 3a aufgezählten Ausnahmetatbestände. Namentlich fällt die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 1 lit.