b der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. E. 2c hiervor) findet vorliegend keine Anwendung. 4. - Richtet sich nach dem Gesagten die Versicherungspflicht nach schweizerischem Recht, so stellt sich weiter die Frage, ob sich aus diesem Recht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse ergibt. a) Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Abs. 2 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. So sieht - nebst dem hier nicht interessierenden Art.