13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt und dadurch den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt ist; ungeachtet dessen, dass sie eine Arbeitstätigkeit in Deutschland in Betracht zieht und ihre beruflichen Kontakte in Deutschland ausbaut. Zum anderen befindet sich nebst dem Erwerbsort auch ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Schweiz, sodass sich die Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet. Die Ausnahmebestimmung des Anhangs VI Schweiz Ziff. 3 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. E. 2c hiervor) findet vorliegend keine Anwendung.