3. - Die Beschwerdeführerin ist als Ärztin am Kantonsspital E tätig und seit August 2004 in Luzern domiziliert. Diese Wohnadresse gab sie auch in ihrem Befreiungsgesuch vom 16. Juni 2010 an, woraus zu schliessen ist, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Schweiz befindet, zumal ihre engsten Familienangehörigen, namentlich ihr Ehegatte und die beiden Kinder, in der Schweiz wohnen. Ebenfalls spricht ihre unbefristete Anstellung sowie die erteilte Niederlassungsbewilligung C, in deren Besitz sie seit September 2007 ist, für eine Absicht dauernden Verbleibens und Wahrnehmung der Aktivitäten des täglichen Lebens in der Schweiz.