Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2001 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Ihren Angaben zufolge ist sie als Ärztin in einem 40%-Pensum am Kantonsspital E tätig. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist.