Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem A ab 14. Januar 2011 für die Dauer von einem Jahr von der Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung zu befreien sei. In der Replik anerkannte A die Versicherungspflicht ihrer beiden Kinder ab 1. Juni 2011. Für sie selbst sei ein Pflichtanschluss nicht vor dem 14. Januar 2012 vorzusehen. Die Ausgleichskasse hielt an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder B und C vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden können. 2. - a) Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige.